Rechtsprechung
RG, 28.06.1940 - III 155/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Muß sich das Reich als Fahrzeughalter, wenn es Ersatz eines an seinem Wagen entstandenen Schadens verlangt, bei der Schadensausgleichung gegenüber einem Verschulden des Schädigers die Betriebsgefahr und seine Haftung für eine mitwirkende Amtspflichtverletzung seines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 264
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.02.1952 - III ZR 27/50
Rechtsmittel
Könnte man feststellen, daß der Irrtum des Klägers, es mit Wegelagerern zu tun zu haben, auf einem eigenen fahrlässigen Verhalten beruht, und könnte man aus diesem Grunde ein Mitverschulden des Klägers bejahen, so würde es für den Umfang der Ersatzpflicht nach § 254 BGB in erster Linie nicht auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens , sondern auf das Maß der Verursachung ankomnen (RGZ 156, 193 [202]; 164, 264 [268]). - BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
Rechtsmittel
Bei der Bemessung der Ersatzpflicht ist aber entsprechend den Wortlaut des Gesetzes in erster Linie auf den Grad der Verursachung abzustellen (RGZ 156, 193 [202]; 164, 264 [268] und in ständiger Rechtsprechung). - BGH, 18.04.1952 - I ZR 95/51
Rechtsmittel
- BGH, 18.05.1955 - VI ZR 66/54 Der Rechtsgedanke des § 254 ist der, daß Schädiger und Geschädigter den Schaden soweit zu tragen haben, als sie die Bedingungen verantworten müssen, die zusammen die Schadensursache gesetzt haben (so RGZ 164, 264 [269]).